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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2019 - 1 S 62.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2019 - 1 S 62.19 (https://dejure.org/2019,20635)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.07.2019 - 1 S 62.19 (https://dejure.org/2019,20635)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Juli 2019 - 1 S 62.19 (https://dejure.org/2019,20635)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Sonntagsöffnung bei großen Veranstaltungen mit internationaler Bedeutung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 6 Abs 1 S 1 LÖG BE, Art 140 GG, Art 139 WRV, § 80 Abs 5 S 1 VwGO
    Berlin; Sonntagsöffnung 2019; "Lesbisch-Schwulen-Stadtfest": Die Finals-Berlin 2019; Internationale Funkausstellung; Allgemeinverfügung; sofortige Vollziehung; Eilantrag; Sonn- und Feiertagsschutz; öffentliches Interesse; verfassungskonforme Auslegung; große ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Sonntagsöffnungen am 21. Juli 2019 und am 8. September 2019 sind rechtmäßig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Sonntagsöffnungen am 21. Juli 2019 und am 8. September 2019 sind rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 1 S 100.18

    Keine Sonntagsöffnung anlässlich der Berlin Art Week am 30. September 2018

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2019 - 1 S 62.19
    Bereits damit ist das nur gebotene Mindestschutzniveau für die sonntägliche Arbeitsruhe hinreichend zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 - juris).

    Anders als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - und 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 - beide juris) sei die Kammer der Auffassung, dass bei Sonntagsöffnungen, die - wie hier - an Veranstaltungen anknüpften, die für diese Konstellation in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßgaben nicht deshalb unanwendbar seien, weil der Berliner Landesgesetzgeber die tatbestandlichen Voraussetzungen für Sonntagsöffnungen so weit gefasst habe, dass sie auch aus anderen Gründen als aus Anlass von Veranstaltungen verfügt werden könnten.

    Darauf beruht bereits der Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 zur Internationalen Grünen Woche, Berlinale und Internationalen Tourismus Börse - OVG 1 S 4.18 - (juris Rn. 16 und 21, vgl. auch Beschluss zur Berlin Art Week vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 - juris Rn. 26, dort nicht tragend).

    Gleiches gilt, soweit andere Gerichte von der bundesverfassungsgerichtlich unbeanstandet gelassenen Erwägung des Berliner Landesgesetzgebers abweichen, dass die Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Sonntagsöffnungen angesichts der Struktur und Größe Berlins im Wege einer "flächendeckende(n) Freigabe der Ladenöffnung ... ohne warengruppenspezifische Beschränkungen" erfolgen soll" (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 26. September 2018, a.a.O., juris Rn. 26, wenngleich dort nicht tragend).

    Dass die zuständige Behörde die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen den für eine Ladenöffnung sprechenden Gründen und dem Schutzgut des Sonn- und Feiertagsschutzes im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen hat, dass ein dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV genügender Sachgrund für die beabsichtigte sonn- oder feiertägliche Ladenöffnung besteht (OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 15 und 27 ff. m.w.N.), versteht sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O., juris Rn. 180 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2018, a.a.O., juris Rn. 9) von selbst und ist vorliegend nicht streitig.

    Das Verwaltungsgericht Berlin verkennt, dass das Bundesverfassungsgericht das Tatbestandsmerkmal des "öffentlichen Interesse(s)" in § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG bereits zu beurteilen und hierfür auch die Auslegungskriterien bestimmt hatte, mit deren Ausfüllung dem verfassungsrechtlich nur gebotenen Mindestschutzniveau für den Sonntagsschutz hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018, a.a.O., und nachfolgend 3.).

    Wie bereits erwähnt, entspräche diese Konsequenz weder dem Willen des Gesetzgebers noch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (a.a.O., juris Rn. 135; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2018, a.a.O., juris Rn. 12).

    Auf die Bedeutung dieser Veranstaltung für die Annahme eines öffentlichen Interesses im Rahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG hat der Senat bereits - wenngleich nicht entscheidungstragend - im Beschluss vom 26. September 2018 (a.a.O., juris Rn. 22) hingewiesen.

    Dennoch hält dieses Ereignis einem Vergleich mit den anderen "Großveranstaltungen" (Internationale Grüne Woche, Berlinale und Internationale Tourismus Börse, "Lesbisch-Schwulen-Stadtfest" und Internationale Funkausstellung), die eine stadtweite Verkaufsöffnung an einem Sonntag entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen, u.a. weil sie "jeweils für sich mehrere hunderttausend Besucher auch aus dem Bundesgebiet und dem Ausland anziehen und zu Recht die Bezeichnung "International" im Namen tragen (Senatsbeschluss vom 26. September 2018, a.a.O., juris Rn. 12), nicht stand.

    Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die im vergangenen Jahr festgesetzte Verkaufsöffnung am 12. August 2018 nach Auffassung des Senats (Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O., juris Rn. 22) rechtmäßig gewesen sei, ist zunächst klarzustellen, dass die in Bezug genommene Aussage des Senats zur "Leichtathletik-Europameisterschaft" zum einen nicht entscheidungstragend war und es sich zum anderen um ein anderes Ereignis handelte.

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2019 - 1 S 62.19
    Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Interesses in § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG (juris: LÖG BE) ist nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. - (BVerfGE 125, 39 ff.) verfassungskonform auszulegen.

    Die Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Interesses in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes (BerlLadÖffG) vom 14. November 2006 (GVBl. 2006, 1045) seien zunächst dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. - (BVerfGE 125, 39 ff., juris Rn. 182 ff.) zu entnehmen.

    In Bezug auf die Sonntagsöffnung am 4. August 2019 hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag im Ergebnis zu Recht stattgeben, weil die Anlass gebende Veranstaltung "Die Finals - Berlin 2019" nach den maßgeblichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 1. Dezember 2009 (a.a.O.) im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung kein hinreichendes öffentliches Interesse im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG für die zeitgleich festgesetzte stadtweite Verkaufsöffnung an einem Sonntag rechtfertigt (vgl. 3.).

    Ein "herausragend gewichtiges öffentliches Interesse" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BerlLadÖffG sei ebenso wenig erforderlich, wie ein in § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG nicht vorgesehener räumlicher Bezug der Veranstaltungen (zum gesamten Stadtgebiet) oder eine räumliche Begrenzung der Verkaufsöffnung auf einzelne Stadtteile (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 184).

    Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV garantiert lediglich ein Mindestschutzniveau für die Sonn- und Feiertagsruhe (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 148 f.), dessen Gewährleistung primär den demokratisch legitimierten Landesgesetzgebern und nicht den Verwaltungsgerichten obliegt (so bereits Hennig, NVwZ 2018, 756 ).

    Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 153) hat ausdrücklich bestimmt, dass dem Gesetzgeber ein Ausgleich zwischen dem Sonn- und Feiertagsschutz nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV einerseits und anderen höher- oder gleichwertigen Rechtsgütern aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG andererseits aufgegeben ist.

    Nach den im vorliegenden Eilverfahren nur anzulegenden Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 1. Dezember 2009 (a.a.O., juris Rn. 181 f.) für die Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG.

    Wie bereits erwähnt, entspräche diese Konsequenz weder dem Willen des Gesetzgebers noch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (a.a.O., juris Rn. 135; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2018, a.a.O., juris Rn. 12).

    Die Beschwerdebegründung weist zu Recht darauf hin, dass beide Personengruppen nicht nur nach der Gesetzesbegründung (Abgh.-Drs. 16/0015, S. 13), sondern auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (a.a.O., juris Rn. 182) im Rahmen der Prognose zur Bedeutung der Veranstaltung gleichermaßen zu berücksichtigen sind.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 1 S 4.18

    Sonntagsöffnungen in Berlin anlässlich der Grünen Woche, der Berlinale und der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2019 - 1 S 62.19
    Der Senat hält daran fest, dass die sog. "Anlassrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage im Land Berlin zur ausnahmsweisen Geschäftsöffnung an einem Sonn- oder Feiertag nicht anzuwenden ist (vgl. bereits Senatsbeschluss zur Internationalen Grünen Woche, Berlinale und Internationalen Tourismus Börse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - juris; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 20. März 2019 - 6 S 325/17 - juris Rn. 76 ff.).(Rn.6).

    Anders als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - und 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 - beide juris) sei die Kammer der Auffassung, dass bei Sonntagsöffnungen, die - wie hier - an Veranstaltungen anknüpften, die für diese Konstellation in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßgaben nicht deshalb unanwendbar seien, weil der Berliner Landesgesetzgeber die tatbestandlichen Voraussetzungen für Sonntagsöffnungen so weit gefasst habe, dass sie auch aus anderen Gründen als aus Anlass von Veranstaltungen verfügt werden könnten.

    a. Die Beschwerde macht geltend, dass die anlassbezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage im Land Berlin zur ausnahmsweisen Geschäftsöffnung an einem Sonntag auch nach Ansicht des Senats (u.a. Beschluss vom 23. Januar 2018, a.a.O.) nicht anzuwenden sei.

    Darauf beruht bereits der Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 zur Internationalen Grünen Woche, Berlinale und Internationalen Tourismus Börse - OVG 1 S 4.18 - (juris Rn. 16 und 21, vgl. auch Beschluss zur Berlin Art Week vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 - juris Rn. 26, dort nicht tragend).

    Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV garantiert lediglich ein Mindestschutzniveau für die Sonn- und Feiertagsruhe (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 148 f.), dessen Gewährleistung primär den demokratisch legitimierten Landesgesetzgebern und nicht den Verwaltungsgerichten obliegt (so bereits Hennig, NVwZ 2018, 756 ).

    Insoweit besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Allgemeinverfügung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018, a.a.O., juris Rn. 22).

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 CN 1.16

    Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2019 - 1 S 62.19
    Diese Maßgaben habe das Bundesverwaltungsgericht - wenngleich nicht bezogen auf das Berliner Landesrecht - in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 -, vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - und vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - jeweils juris) konkretisiert (sog. "Anlassrechtsprechung").

    "Gerichtsentscheidungen zu anlassbezogenen Sonntagsöffnungen nach den Ladenschlussgesetzen anderer Bundesländer oder aufgrund des gemäß Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden Gesetzes über den Ladenschluß - LadSchlG - (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - juris) auf die Rechtslage in Berlin nicht übertragbar sind, soweit sie über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinausgehen, wonach eine Verletzung des Berliner Ladenschlussgesetzes aus verfassungsrechtlicher Sicht nur festgestellt werden kann, "wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben" (BVerfG, a.a.O., Rn. 135 m.w.N.).

    Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass die aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2017 (a.a.O., juris Rn. 16 ff.) folgenden Prüfkriterien für eine Abwägung zwischen den für eine Ladenöffnung sprechenden Gründen und dem Schutzgut des Sonn- und Feiertages auch dann nicht entbehrlich seien, wenn der Landesgesetzgeber - wie neuerdings in Nordrhein-Westfalen - auf Tatbestandsebene lediglich das Vorliegen eines "öffentlichen Interesses" für eine Sonntagsöffnung verlange, bezieht sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 27. April 2018 - 4 B 571/18 - (juris Rn. 27 ff.).

    Die konsequente Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und die Sonntagsöffnung weiter einschränkenden Prüfkriterien würde in der Rechtspraxis zu einer Überdehnung des verfassungsrechtlichen Sonntagsschutzes führen, was weder nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 erforderlich ist noch dem verfassungsrechtlichen Gebot der praktischen Konkordanz, wonach widerstreitende verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen sind, gerecht würde (sinngemäß ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 20. März 2019 - 6 S 325/17 - juris Rn. 76 ff.m.w.N.mit weiteren Argumenten; ebenfalls Kritik an der sog. "Anlass- bzw. Annex-Rspr." des BVerwG üben u.a. Schunder, Anm. zu BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - NVwZ 2017, 1716 f.; und Schink, Neues Ladenöffnungsgesetz NRW - Aktuelle Rechtsprechung, GewArch 2019, 89 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 517/19

    Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2019 - 1 S 62.19
    Der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Beschluss vom 25. April 2019 - 4 B 517/19.NE - juris Rn. 35 - 40 m.w.N.) ist im Gegenteil zu entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht.

    Das Verwaltungsgericht hat diese Konsequenz im Urteil vom 5. April 2019 (a.a.O., juris Rn. 64) zwar in den Blick genommen und jedenfalls für die dortigen Veranstaltungen nicht bezweifelt, jedoch kein Beispiel dafür genannt, welche Veranstaltung bzw. welcher Anlass bei Anlegung der vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen Prüfkriterien eine stadtweite Sonntagsöffnung noch rechtfertigen könnte.

    Insoweit kann auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss (S. 19) verwiesen werden (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 5. April 2019, a.a.O., juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 32).

  • BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17

    Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2019 - 1 S 62.19
    Diese Maßgaben habe das Bundesverwaltungsgericht - wenngleich nicht bezogen auf das Berliner Landesrecht - in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 -, vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - und vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - jeweils juris) konkretisiert (sog. "Anlassrechtsprechung").

    auch insoweit die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts übersteige, das in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - BVerwG 8 CN 1.17 - (juris Rn. 27) "die Schlüssigkeit und Vertretbarkeit der festgestellten Prognose" wegen "der außerordentlich hohen Gesamtzahl der vom Weihnachtsmarkt angezogenen Besucher aus dem In- und Ausland" (im Tagesdurchschnitt von 75.000) und "wegen der touristischen Bedeutung des traditionsreichen Leipziger Weihnachtsmarktes" für "vertretbar" gehalten habe und somit davon ausgehe, dass die Ermittlung "lediglich ... der vom Weihnachtsmarkt angezogenen Besucher und nicht die Zahl derjenigen, die bei einer bloßen Ladenöffnung im Leipziger Zentrum voraussichtlich zu erwarten gewesen wären", nicht in jedem Fall erforderlich sei.

    Insoweit kann auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss (S. 19) verwiesen werden (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 5. April 2019, a.a.O., juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 32).

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2019 - 1 S 62.19
    Diese Maßgaben habe das Bundesverwaltungsgericht - wenngleich nicht bezogen auf das Berliner Landesrecht - in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 -, vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - und vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - jeweils juris) konkretisiert (sog. "Anlassrechtsprechung").

    Durch den angestellten Vergleich zwischen der Zahl der Besucher einer Anlass gebenden Veranstaltung mit der Einwohnerzahl des Ortes, in dem das Ereignis stattfindet, geht das Verwaltungsgericht noch über die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts hinaus, das keinen Vergleich zwischen Besucher- und Einwohnerzahlen angestellt hat, sondern lediglich verlangt, "dass der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., juris Rn. 25).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 325/17

    Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen anlässlich eines historischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2019 - 1 S 62.19
    Der Senat hält daran fest, dass die sog. "Anlassrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage im Land Berlin zur ausnahmsweisen Geschäftsöffnung an einem Sonn- oder Feiertag nicht anzuwenden ist (vgl. bereits Senatsbeschluss zur Internationalen Grünen Woche, Berlinale und Internationalen Tourismus Börse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - juris; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 20. März 2019 - 6 S 325/17 - juris Rn. 76 ff.).(Rn.6).

    Die konsequente Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und die Sonntagsöffnung weiter einschränkenden Prüfkriterien würde in der Rechtspraxis zu einer Überdehnung des verfassungsrechtlichen Sonntagsschutzes führen, was weder nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 erforderlich ist noch dem verfassungsrechtlichen Gebot der praktischen Konkordanz, wonach widerstreitende verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen sind, gerecht würde (sinngemäß ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 20. März 2019 - 6 S 325/17 - juris Rn. 76 ff.m.w.N.mit weiteren Argumenten; ebenfalls Kritik an der sog. "Anlass- bzw. Annex-Rspr." des BVerwG üben u.a. Schunder, Anm. zu BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - NVwZ 2017, 1716 f.; und Schink, Neues Ladenöffnungsgesetz NRW - Aktuelle Rechtsprechung, GewArch 2019, 89 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2018 - 4 B 571/18

    Sonntagsladenöffnung in Kreuztal nach neuem Ladenöffnungsgesetz unzulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2019 - 1 S 62.19
    Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass die aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2017 (a.a.O., juris Rn. 16 ff.) folgenden Prüfkriterien für eine Abwägung zwischen den für eine Ladenöffnung sprechenden Gründen und dem Schutzgut des Sonn- und Feiertages auch dann nicht entbehrlich seien, wenn der Landesgesetzgeber - wie neuerdings in Nordrhein-Westfalen - auf Tatbestandsebene lediglich das Vorliegen eines "öffentlichen Interesses" für eine Sonntagsöffnung verlange, bezieht sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 27. April 2018 - 4 B 571/18 - (juris Rn. 27 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2017 - 4 B 1538/17

    Ladenöffnung in Düsseldorfer Innenstadt am 2. Advent kann stattfinden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2019 - 1 S 62.19
    Ein solches Ergebnis widerspräche aber der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligten Zielsetzung des Berliner Landesgesetzgebers, "im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr" berlinweit zu ermöglichen (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 B 1538/17 - juris Rn. 27 zum Weihnachtsmarkt in der Düsseldorfer Innenstadt).
  • VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17

    Sonntagsöffnungen im Land Berlin waren rechtswidrig

  • BVerwG, 22.06.2020 - 8 CN 1.19

    Grundsätze zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei

    Gelegentlich geäußerte Zweifel, ob ein prognostisches Überwiegen der von der Anlassveranstaltung - und nicht von der Ladenöffnung - angezogenen Besucherzahlen eine notwendige Voraussetzung ihrer prägenden Wirkung sei (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. April 2019 - 4 B 517/19.NE - juris Rn. 35 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2019 - OVG 1 S 62.19 - juris Rn. 15 f.), hält er für unbegründet.

    Diesem Prüfungsansatz hat sich die ganz überwiegende berufungsgerichtliche Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.15 26 - juris Rn. 32 f. und vom 24. Mai 2017 - 22 N 17.527 - juris LS 3 und Rn. 57; OVG Weimar, Urteil vom 22. September 2016 - 3 N 182/16 - juris LS 5 und Rn. 53 und Beschluss vom 20. April 2016 - 3 EN 222/16 - juris Rn. 24; OVG Magdeburg, Beschluss vom 25. November 2016 - 1 M 152/16 - juris Rn. 11; OVG Bautzen, Urteile vom 31. August 2017 - 3 C 9/17 - juris Rn. 44 m.w.N. und vom 13. November 2019 - 6 C 7/19 - juris Rn. 37; OVG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 6 B 11337/18 - juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 5. Mai 2017 - 7 ME 31/17 - juris Rn. 10 und 19 und vom 1. November 2019 - 7 ME 56/19 - juris Rn. 8; ebenso für die frühere und die aktuelle brandenburgische Sonntagsöffnungsregelung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - OVG 1 S 26.17 - juris Rn. 43 f. und Urteil vom 22. Juni 2018 - OVG 1 A 1.17 - juris Rn. 37 f.; hinsichtlich der Berliner Regelung hält es die dazu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für abschließend, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2019 - OVG 1 S 62.19 - juris LS 1 und Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2020 - 1 B 6.19

    Sonntagsladenöffnung; Großveranstaltungen; Bedeutung für Berlin als Ganzes;

    Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Das Verwaltungsgericht verkenne die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. - (BVerfGE 125, 39 ff. und juris) sowie die Beschlüsse des Senats vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S. 4.18 - zur Internationalen Grünen Woche, Berlinale und ITB, sowie vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 - zur "Berlin Art Week" und vom 18. Juli 2019 - OVG 1 S 62.19 - zum "Lesbisch-Schwulen-Stadtfest", zu "Die Finals 2019" und zur Internationalen Funkausstellung.

    Zu den unterschiedlichen tatbestandlichen Schutzkonzepten in den Ladenöffnungsgesetzen anderer Bundesländer hat der Senat schon im Beschluss vom 18. Juli 2019 - OVG 1 S 62.19 - (juris Rn. 10 bis 14) wie folgt Stellung genommen:.

    Diesen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Münster ist der Senat im Beschluss vom 18. Juli 2019 (a.a.O., juris Rn. 15 f.) ferner wie folgt beigetreten:.

    Wenn die Klägerin meint, dem könne "gerade nicht entnommen werden, dass jedes Ereignis, das in irgendeiner Weise Bedeutung für Berlin als Ganzes hat, ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung begründet", so hat (auch) der beschließende Senat diese Rechtsansicht nie vertreten, was der Klägerin nicht zuletzt aus dem Beschluss vom 18. Juli 2019 - OVG 1 S 62.19 - (a.a.O.) bekannt sein müsste.

    Mit diesem zusätzlichen Kriterium wird über die verfassungsgerichtlichen Vorgaben hinausgegangen, wonach zur Auslegung des "öffentlichen Interesses" in § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG allein auf die "Bedeutung (der Veranstaltung) für Berlin als Ganzes" und nicht auf dessen räumliche Ausdehnung abzustellen ist (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - juris Rn. 21 und Leitsatz 2., sowie vom 18. Juli 2019 - OVG 1 S 62.19 - juris Rn. 16 und 22 m.w.N.).

    Hierfür ist ein "herausragend gewichtiges öffentliches Interesse" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BerlLadÖffG ebenso wenig erforderlich, wie ein in § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG nicht vorgesehener räumlicher Bezug der Veranstaltungen und Ereignisse zum gesamten Stadtgebiet (s.o.) oder eine Begrenzung der Verkaufsöffnung auf einzelne Stadtteile (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 181 f. und 184; Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2018, a.a.O., juris Rn. 19, und 18. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 20).

  • BVerwG, 22.06.2020 - 8 CN 3.19

    Grundsätze zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei

    Diesem Prüfungsansatz hat sich die ganz überwiegende berufungsgerichtliche Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.15 26 - juris Rn. 32 f. und vom 24. Mai 2017 - 22 N 17.527 - juris LS 3 und Rn. 57; OVG Weimar, Urteil vom 22. September 2016 - 3 N 182/16 - juris LS 5 und Rn. 53 und Beschluss vom 20. April 2016 - 3 EN 222/16 - juris Rn. 24; OVG Magdeburg, Beschluss vom 25. November 2016 - 1 M 152/16 - juris Rn. 11; OVG Bautzen, Urteile vom 31. August 2017 - 3 C 9/17 - juris Rn. 44 m.w.N. und vom 13. November 2019 - 6 C 7/19 - juris Rn. 37; OVG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 6 B 11337/18 - juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 5. Mai 2017 - 7 ME 31/17 - juris Rn. 10 und 19 und vom 1. November 2019 - 7 ME 56/19 - juris Rn. 8; ebenso für die frühere und die aktuelle brandenburgische Sonntagsöffnungsregelung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - OVG 1 S 26.17 - juris Rn. 43 f. und Urteil vom 22. Juni 2018 - OVG 1 A 1.17 - juris Rn. 37 f.; hinsichtlich der Berliner Regelung hält es die dazu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für abschließend, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2019 - OVG 1 S 62.19 - juris LS 1 und Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2019 - 4 B 1019/19
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.7.2019 - 4 D 36/19.NE -, juris, Rn. 74 ff., entgegen BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, GewArch 2019, 204 = juris, Rn. 21; i. E. so wie hier VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.3.2019 - 6 S 325/17 -, juris, Rn. 69 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 18.7.2019 - OVG 1 S 62.19 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 23.1.2018 - OVG 1 S 4.18 -, NVwZ 2018, 756 = juris, Rn. 16.
  • OVG Thüringen, 29.09.2020 - 3 EN 643/20

    Verkaufsöffnung an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass

    Diesem Prüfungsansatz hat sich die ganz überwiegende berufungsgerichtliche Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.1526 - juris Rn. 32 f. und vom 24. Mai 2017 - 22 N 17.527 - juris LS 3 und Rn. 57; OVG Weimar, Urteil vom 22. September 2016 - 3 N 182/16 - juris LS 5 und Rn. 53 und Beschluss vom 20. April 2016 - 3 EN 222/16 - juris Rn. 24; OVG Magdeburg, Beschluss vom 25. November 2016 - 1 M 152/16 - juris Rn. 11; OVG Bautzen, Urteile vom 31. August 2017 - 3 C 9/17 - juris Rn. 44 m. w. N. und vom 13. November 2019 - 6 C 7/19 - juris Rn. 37; OVG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 6 B 11337/18 - juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 5. Mai 2017 - 7 ME 31/17 - juris Rn. 10 und 19 und vom 1. November 2019 - 7 ME 56/19 - juris Rn. 8; ebenso für die frühere und die aktuelle brandenburgische Sonntagsöffnungsregelung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - OVG 1 S 26.17 - juris Rn. 43 f. und Urteil vom 22. Juni 2018 - OVG 1 A 1.17 - juris Rn. 37 f.; hinsichtlich der Berliner Regelung hält es die dazu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für abschließend, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2019 - OVG 1 S 62.19 - juris LS 1 und Rn. 6).
  • VG Berlin, 21.09.2020 - 4 L 350.20

    Keine Sonntagsöffnung in Berlin am 4. Oktober und am 8. November 2020

    Im Übrigen verweist das Gericht darauf, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit den "Finals - Berlin 2019" eine Veranstaltung, zu der allein an einem Wochenende 3.400 Sportler, 2.00 Helfer und 130.000 Besucher erwartet wurden, als nicht ausreichend angesehen hat, eine Sonntagsöffnung zu rechtfertigen (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2019 - OVG 1 S 62.19 - juris, Rn. 33 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2022 - 4 E 388/22

    Addition; Auffangwert; Bewertung; Freigabe; Gewerkschaft; Ideelles; Interesse;

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.8.2021 - 4 D 15/20.NE -, juris, Rn. 11 f., m. w. N., und vom 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE -, juris, Rn. 78; siehe auch OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 23.1.2018 - 1 S 4.18 -, juris, Rn. 23, vom 18.7.2019 - 1 S 62.19 -, juris, Rn. 38, und vom 14.5.2020 - 1 B 6.19 -, juris, Rn. 89; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 6.8.2020 - 22 BV 19.530 -, juris, Rn. 3, 46.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2022 - 4 E 388/22

    Überprüfung des Verfahrens durch den ganzen Senat zur grundsätzlichen Klärung der

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.8.2021 - 4 D 15/20.NE -, juris, Rn. 11 f., m. w. N., und vom 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE -, juris, Rn. 78; so auch OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 23.1.2018 - 1 S 4.18 -, juris, Rn. 23, vom 18.7.2019 - 1 S 62.19 -, juris, Rn. 38, und vom 14.5.2020 - 1 B 6.19 -, juris, Rn. 89.
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